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   VG Neustadt, 07.09.2010 - 3 L 849/10.NW   

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https://dejure.org/2010,16468
VG Neustadt, 07.09.2010 - 3 L 849/10.NW (https://dejure.org/2010,16468)
VG Neustadt, Entscheidung vom 07.09.2010 - 3 L 849/10.NW (https://dejure.org/2010,16468)
VG Neustadt, Entscheidung vom 07. September 2010 - 3 L 849/10.NW (https://dejure.org/2010,16468)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 162 Abs 1 S 2 BauGB, § 163 Abs 1 S 1 BauGB, § 114 VwGO
    Ermessen der Behörde, ob sie eine Teilaufhebungssatzung oder Abgeschlossenheitserklärung erlässt; keine Ergänzung der Ermessenserwägungen durch reinen Sachvortrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung über den Erlass einer Teilaufhebungssatzung für das betreffende Teilgebiet bzw. einer Abgeschlossenheitserklärung für ein einzelnes Grundstück nach faktischem Abschluss der Sanierung mehrerer im Sanierungsgebiet gelegener Grundstücke; Erforderlichkeit einer ...

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ausreichende Begründung der Abgeschlossenheitserklärung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Sanierungsgebiet "Hemshof" in Ludwigshafen: Eilanträge erfolgreich

Papierfundstellen

  • BauR 2010, 2158
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 12.12.1995 - 4 B 281.95

    Städtebauliche Sanierungsmaßnahme - Förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet -

    Auszug aus VG Neustadt, 07.09.2010 - 3 L 849/10
    Umgekehrt trägt § 163 Abs. 1 Satz 2 BauGB dem Interesse des Grundstückseigentümers an einem zügigen Abschluss der Sanierung und der Befreiung von den mit der Aufnahme in ein förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet einhergehenden Belastungen und Beschränkungen Rechnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1995 - 4 B 281/95 -, NVwZ-RR 1996, 629).

    Bereits aus diesem abgestuften Regelungskonzept folgt, dass die in den §§ 162, 163 BauGB geregelten Modalitäten des Sanierungsabschlusses i.S.d. § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB in einem Verhältnis der Praktikabilität und Verhältnismäßigkeit zueinander stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1995, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.12.1992 - 4 C 30.90

    Kommunalabgaben: Sanierungsausgleichsbetrag als sonstige öffentliche Abgabe

    Auszug aus VG Neustadt, 07.09.2010 - 3 L 849/10
    Da am Sofortvollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse besteht, bedarf es hier keiner Entscheidung darüber, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Abschlusserklärung vom 10. Juni 2010 schon deshalb im öffentlichen Interesse i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO liegt, weil er die Voraussetzung für die Festsetzung eines Ausgleichsbetragsbescheides gemäß § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist, der seinerseits kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1992 - 4 C 30/09 -, NVwZ 1993, 1112).
  • VG Arnsberg, 18.08.2008 - 14 K 2627/07

    Heranziehung zu einem sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag; Heranziehung zu

    Auszug aus VG Neustadt, 07.09.2010 - 3 L 849/10
    Dies gilt insbesondere deshalb, weil die (Teil-)Aufhebungssatzung vom Gemeinderat zu beschließen ist (§§ 24 Abs. 2, 32 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeordnung - GemO -), wohingegen der Erlass einer Abschlusserklärung ein Geschäft der laufenden Verwaltung ist, für die gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO der Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamter zuständig ist (vgl. auch VG Arnsberg, Urteil vom 18. August 2008 - 14 K 2627/07 -, juris, Rn. 30; Schmidt-Eichstaedt, in: Brügelmann, BauGB, § 163 Rn. 23).
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